Die Grünen begrüssen, dass die veraltete BZO an die veränderten Herausforderungen – Klimawandel und Wohnungsknappheit – angepasst wird und kommen der Aufforderung, zu den Neuerungen Stellung zu nehmen gerne wie folgt nach:

Die Feststellung, dass Rüschlikon bereits stark verdichtet ist, entspricht auch unserer Wahrnehmung. Wir sind mit dem Grundsatz, dass es keine neuen Einzonungen, keine Umzonungen und insbesondere keine Aufzonungen braucht, einverstanden. Ebenso begrüssen wir, dass die mit der Harmonisierung der Begriffe verbundene stärkere Ausnutzung der Grundstücke mit einer entsprechend tieferen Überbauungsziffer korrigiert wird. Die neue Regelung der Grenzabstände gibt zudem mehr Flexibilität für die Platzierung der Gebäude und die Gestaltung der Aussenräume.

Das neue System der Untergeschosse – keine Kellerwohnungen mehr – ist aus Sicht der Wohnqualität sinnvoll. Die Abkehr vom „Rüeschliker Dach“ mit den zwei Dachgeschossen ist für das Ortsbild voraussichtlich ebenfalls positiv, wenn auch erst die Erfahrung bzw. die Architekturpraxis zeigen wird, wie sich die neue Regelung auswirkt. Möglicherweise wird der ökonomische Druck erneut zu unerwarteten kreativen (Dach- und/oder Gebäude-) Formen führen, die einem harmonischen Ortsbild entgegenwirken.

Insgesamt geht die neue BZO aus unserer Sicht in die richtige Richtung. Die im REK festgeschriebenen Leitsätze zur Qualität der Grünräume und zur Anpassung an den Klimawandelbilden sich im Entwurf zur BZO jedoch zu wenig konkret ab. Insbesondere sind Massnahmen zum Erhalt, Erweitern und Fördern von Grünflächen in der neuen BZO zu wenig konsequent verankert.

Die neuen Bestimmungen zum Schutz der Bevölkerung vor dem Klimawandel und gegen die Überhitzung weisen zwar in die richtige Richtung; die BZO schöpft den rechtlichen Spielraum, den das PBG seit Dezember 2024 bietet, aber zu wenig aus.

Konkret schlagen die Grünen daher folgende Änderungen vor:

  • Grünflächenziffer von 25% statt 20% in der Zentrumszone (Art. 16).
    Rund um den Bahnhof und insbesondere beim Postgebäude sind die Temperaturen gemäss Klimamodell 2024 (GIS Kt. Zürich) wenig günstig bis ungünstig. Die Wärme zieht sich auch auf das Schulareal weiter. Eine grössere Grünfläche, z.B. unterhalb des Postgebäudes könnte diesem Umstand entgegenwirken.
  • Echte Senkung der Überbauungsziffer in den Wohnzonen (Art. 18).
    Im aktuellen Entwurf der BZO wird die Überbauungsziffer faktisch nicht wahrnehmbar verringert. Es handelt sich dabei hauptsächlich um eine rechnerische Anpassung im Zuge der Harmonisierung der Baubegriffe. Die Vorteile einer echten Senkung der Überbauungsziffer liegen dabei auf der Hand: Mehr Grünraum mit positiver Wirkung auf Klima, Biodiversität und damit Lebensqualität für die Bevölkerung.
  • Erhöhung der Anzahl mittel- oder grosskroniger Bäume (Art. 42, Abs. 4)
    Pflanzung eines Baumes pro 400 m2 Grundstückfläche anstatt pro 500 m2 (in anderen Gemeinden ist sogar ein Baum pro 300 m2 vorgeschrieben. Bruchteile von Bäumen werden mathematisch gerundet.
  • Schutz des Wurzelraums von Bäumen (Ergänzung zu Art. 42, Abs. 4)
    Der Wurzelraum dieser Bäume ist zu schützen.
  • Schutz von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm (neuer Artikel)
    Alte Bäume sind ökologisch und klimatisch besonders wertvoll, daher soll die BZO den Schutz dieser Bäume entsprechend der Möglichkeit von PGB § 76 vorsehen.
  • Beratung von Bauwilligen zur Bepflanzung (neuer Artikel)
    Die Gemeinde bietet Bauwilligen eine Beratung für eine ökologisch wertvolle Bepflanzung und für die Auswahl klimaresistenter Bäume an.
  • Verwendung von standortgemässen Pflanzen (neuer Artikel)
    Für die Begrünung und Bepflanzung der privaten Aussenräume sind klimaangepasste und biodiversitätsfördernde Pflanzenarten zu verwenden. Stein- und Schottergärten sind, mit Ausnahme von Ruderalflächen, nicht zulässig.

Im REK der Gemeinde Rüschlikon ist ein formuliertes Ziel, die klimaangepasste Siedlungsentwicklung zu fördern. So steht auf Seite 3: «Der Klimawandel stellt auch Rüschlikon vor neue Herausforderungen. Der Erhalt der Durchlüftungskorridore, des durchgrünten Siedlungsbildes, (…..) sind von besonderer Bedeutung.» Dieses Ziel geht in die BZO zu wenig ein.  Wir schlagen daher folgenden neuen Artikel vor:

  • Die Durchlüftungskorridore sind zu planen und zu regeln. Im Einflussbereich klimatisch wirksamer Kaltluftströme ist durch gezielte Anordnung und Typologie der Gebäude die Durchlüftung zu berücksichtigen. Die maximale Gebäudelänge ist in diesen Korridoren in allen Zonen auf 20m beschränkt.
  • Darüber hinaus regen wir an, in der neuen BZO explizit das Prinzip der Schwammstadt zu verankern.

Bauten verursachen in der Schweiz über 40% der Treibhausgase. Da mittlerweile die Betriebsenergie fürs Heizen von Neubauten kaum mehr ins Gewicht fällt, braucht eine zukunftsfähige BZO Leitplanke für die graue Energie. Der Bauherrschaft soll daher eine Obergrenze vorgegeben werden, die trotzdem energieintensive Bauteile (Glas, Beton, Metall) ermöglicht. Andere Bauteile müssen dann entsprechend emissionsarm sein. Der Nachweis wird mit dem Standard „Systemnachweis Energie“ erbracht.

  • Die Treibhausgasemissionen für Gebäude sind zu begrenzen. Neubauten haben den jeweiligen oberen Grenzwert für Treibhausgasemissionen gemäss ECO-Standard (ecobau) oder alternativ Norm SIA 390/1 einzuhalten (neuer Artikel).

Arealüberbauungen dürfen keine höheren Treibhausgasemissionen als die Regelbauweise zur Folge haben. Wir schlagen daher folgende Ergänzung vor:

  • Bei Arealüberbauungen sind strengere Vorgaben einzuhalten. Zielwert des ECO-Standard (ecobau) oder alternativ Norm SIA390/1 (Art. 43, neuer Artikel).

Aus unserer Sicht fehlt in der BZO eine Regelung, die den neueren Forschungserkenntnissen zu den negativen Wirkungen von Lichtemissionen Rechnung trägt:

  • Beleuchtungen sind sparsam und gezielt einzusetzen. Himmelwärts strahlende Lampen sind verboten. Fassaden von Bauten und Anlagen dürfen nicht beleuchtet werden. Für Repräsentationsfunktionen oder für Baudenkmäler kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. Dabei ist Streulicht sowie der saisonale und/oder tageszeitliche Betrieb eng zu begrenzen (neuer Artikel).

Die Festlegung von Pflichtparkplätzen (Art. 36) ist nicht Teil der BZO. Wir regen jedoch an, dass deren Berechnungsgrundlage periodisch neuen Gegebenheiten wie dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs, der Entwicklung autonomer Fahrzeuge sowie dem Trend zu weniger Autos pro Wohnung angepasst wird.

Zudem fordern wir, dass die Gemeinde ihre Rolle als wichtige Förderin der Elektromobilität wahrnimmt:

Ein angemessener Teil der Parkplätze in Mehrfamilienhäusern ist mit der nötigen Infrastruktur für Ladestationen zu versehen (neuer Artikel).